Eine Richterbank unter Vorsitz von Richter J.B. Pardiwala befasste sich mit einem Sonderurlaubsantrag, der die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai anfechtete, mit der die Freilassung des Antragstellers gegen Kaution, jedoch nur für zwei Monate, angeordnet wurde.

Das Oberste Gericht hatte eine Kaution von zwei Monaten mit der Begründung gewährt, dass der Angeklagte etwa zwei Jahre in Untersuchungshaft gewesen sei und im Prozess nur ein Zeuge vernommen worden sei.

„Unserer Meinung nach handelt es sich um eine falsche Bestellung. Wäre der Oberste Gerichtshof der Ansicht gewesen, dass das Recht des Klägers auf ein zügiges Verfahren verletzt worden sein könnte, hätte der Oberste Gerichtshof die Freilassung des Klägers gegen Kaution bis zur endgültigen Entscheidung des Verfahrens selbst anordnen müssen. „Es gab keinen triftigen Grund für den Obersten Gerichtshof, die Dauer der Kaution zu begrenzen“, sagte die Kammer, der auch Richter Ujjal Bhuyan angehörte.

Das Oberste Gericht stellte fest, dass mittlerweile feststeht, dass das Recht auf ein zügiges Verfahren als ein in der Verfassung garantiertes Grundrecht anerkannt ist und eng mit dem Recht auf Leben und persönliche Freiheit verbunden ist.

In der entsprechenden Mitteilung ordnete es an, dass der Angeklagte bis zu weiteren Anordnungen weiterhin auf Kaution verbleibe.